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Zivilrecht

OGH: Irrtumsrechtliche Vertragsanpassung gem § 872 ABGB

Der vereinbarte Preis muss sich zum geminderten Preis so verhalten, wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel

31. 08. 2011
Gesetze: § 872 ABGB
Schlagworte: Irrtumsanfechtung, Anpassung, Berechnung

GZ 2 Ob 176/10m, 22.06.2011

OGH: Nach einer Feststellung des Erstgerichts hätte der Kläger bei Kenntnis der von ihm geltend gemachten Umstände für die Wohnung nur 90.000 EUR bezahlt. Bei der Vertragsanpassung ist aber nicht nur auf den Willen des Irrenden, sondern auch auf den des anderen Vertragsteils abzustellen, soll doch den Parteien kein Vertrag aufgezwungen werden, den sie gar nicht schließen wollten und auch nie abgeschlossen hätten. Der wegen unwesentlichen Irrtums zustehende Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 872 ABGB setzt daher voraus, dass der andere Vertragsteil hypothetisch den Willen gehabt hätte, zu den Bedingungen abzuschließen, an die der Irrende den Vertrag nunmehr angepasst haben will. Kann der hypothetische Parteiwille nicht ermittelt werden, ist danach zu fragen, wie redliche Parteien gehandelt hätten. Die Behauptungs- und Beweislast für diese Umstände trifft die Vertragsanpassung begehrende Partei.

Nach SZ 53/108 entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für die entgeltliche Übertragung von Wohnungsrechten in der Regel marktorientierte verkehrsübliche Entgelte vereinbart werden. Gleiches gilt für die Veräußerung einer Eigentumswohnung.

Die Vertragsänderung, die § 872 ABGB dem Irrenden einräumt, besteht nicht einfach im Unterschied zwischen der vereinbarten und dem wirklichen Wert der Leistung, es ist vielmehr die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig iSe relativen Berechnungsmethode zu ändern. Der vereinbarte Preis muss sich demnach zum geminderten Preis so verhalten, wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel.

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