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Zivilrecht

OGH: § 922 ABGB – Gewährleistung iZm gesundheitsschädlichen Substanzen in einer Wohnung

Beim Kauf einer Eigentumswohnung, va wenn sie auch tatsächlich Wohnzwecken dienen soll, ist die Freiheit von gesundheitsschädlichen Substanzen grundsätzlich als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft iSd § 922 Abs 1 ABGB anzusehen

31. 08. 2011
Gesetze: §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, gesundheitsschädliche Substanzen in Wohnung, gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften

GZ 2 Ob 176/10m, 22.06.2011

OGH: Eine die Freiheit der Wohnräume von gesundheitsschädlichen Substanzen zusichernde Vereinbarung der Streitteile lag nach den Feststellungen nicht vor.

§ 922 Abs 1 ABGB enthält aber die Vermutung, dass die geschuldete Leistung die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und dass sie der Natur des Geschäfts oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann. Mangels gegenteiliger Abrede sind diese Eigenschaften als stillschweigend mitvereinbart anzusehen, wobei für die Konkretisierung des Leistungsinhalts im Einzelnen die Verkehrsauffassung und die Natur des Geschäfts (§ 923 ABGB) von Bedeutung sind.

Beim Kauf einer Eigentumswohnung, va wenn sie auch tatsächlich Wohnzwecken dienen soll, ist nach Auffassung des Senats die Freiheit von gesundheitsschädlichen Substanzen grundsätzlich als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft iSd § 922 Abs 1 ABGB anzusehen. Das ergibt sich schon aus der Natur des Geschäfts. Die erstinstanzlichen Feststellungen, wonach ein Laie bei einem Gebäude der Baujahre 1956 oder 1968 nicht mit Schadstoffen wie Asbest rechnen müsse und in den „Achtzigerjahren“ (allgemein) mit Asbestentsorgungen begonnen worden sei, deuten überdies auf die Übereinstimmung dieser Ansicht mit der Verkehrsauffassung hin.

Mit der vom Kläger in das Kaufanbot aufgenommenen und vom Beklagten unterfertigten Erklärung, weiterer Sanierungsbedarf „wie beispielsweise Bleiwasserleitungen oder Asbest“ sei „derzeit nicht bekannt“, wurde das Vorhandensein der konkret genannten Schadstoffe keineswegs ausgeschlossen, sondern vielmehr als mögliche Negativeigenschaften des Kaufobjekts offen gelegt. Dem Kläger wurde dadurch vermittelt, dass diese Eigenschaften bei näherer Untersuchung zu Tage treten könnten, er also in diesem Punkt mit dem Abweichen von der ansonsten geschuldeten Qualität der Leistung rechnen muss. In einem solchen Fall der - hier auf Betreiben des Klägers - vorgenommenen Leistungsbeschreibung wird nur die mindere Qualität Vertragsinhalt.

Stellte sich später die Asbesthaltigkeit von Bodenbelägen heraus, war die Leistung deshalb nicht mangelhaft. Ebenso wenig liegt ein (gemeinsamer) Geschäftsirrtum vor.

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