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Zivilrecht

OGH: Verträge zugunsten Dritter gem § 881 ABGB

Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn auf Grund einer Vereinbarung ein an dieser nicht beteiligter Dritter nicht nur Leistungsempfänger - in diesem Falle liegt ein sog unechter Vertrag zugunsten Dritter vor - sondern Forderungsberechtigter sein soll

31. 08. 2011
Gesetze: § 881 ABGB
Schlagworte: Verträge zugunsten Dritter

GZ 1 Ob 100/11d, 21.06.2011

OGH: Der in § 881 ABGB geregelte Vertrag zugunsten Dritter ist nicht dadurch gekennzeichnet, dass der Dritte eine Leistung zu erbringen hat. Gemeinsames Merkmal der Verträge zugunsten Dritter ist vielmehr das dreipersonale Verhältnis und die Absicht, den Dritten in irgendeiner Weise zu begünstigen bzw ihm eine Leistung zukommen zu lassen. Ein eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen dem Versprechenden und dem begünstigten Dritten entsteht durch den Vertrag zugunsten Dritter nicht. Einer Annahme des Vertrags durch den Dritten bedarf es nicht.

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