Das Walderhaltungsinteresse überwiegende öffentliche Interessen iSd § 17 Abs 3 ForstG können auch in der medizinischen Forschung begründet sein; dies hat allerdings zur Voraussetzung, dass unter dem Blickwinkel der medizinischen Forschung am konkreten Vorhaben selbst ein öffentliches Interesse besteht und weiters, dass das Vorhaben ohne Inanspruchnahme von Waldflächen nicht verwirklicht werden kann
GZ 2009/10/0173, 16.06.2011
Der Bf macht als Rodungszweck geltend, die Hütte solle dem Betrieb einer "homöopathisch-botanischen Forschungsstelle" und damit medizinischen Forschungszwecken dienen.
VwGH: Zwar können angesichts der nur beispielhaften Aufzählung öffentlicher Interessen in § 17 Abs 4 ForstG das Walderhaltungsinteresse überwiegende öffentliche Interessen iSd § 17 Abs 3 ForstG auch in der medizinischen Forschung begründet sein. Dies hat allerdings zur Voraussetzung, dass unter dem Blickwinkel der medizinischen Forschung am konkreten Vorhaben selbst ein öffentliches Interesse besteht und weiters, dass das Vorhaben ohne Inanspruchnahme von Waldflächen nicht verwirklicht werden kann.