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VwGH: Rodung gem § 17 ForstG - öffentliches Interesse iSd Abs 2

Die Voraussetzungen des § 17 Abs 2 ForstG liegen im Allgemeinen dann nicht vor, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen nach dem Waldentwicklungsplan mittlere oder hohe Schutzfunktion, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungsfunktion zukommt

24. 08. 2011
Gesetze: § 17 ForstG
Schlagworte: Forstrecht, Rodung, öffentliches Interesse

GZ 2009/10/0173, 16.06.2011

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, an der Erhaltung des von der beantragten Rodung betroffenen Waldes bestehe angesichts der forstfachlich festgestellten Wohlfahrtsfunktion ein besonderes öffentliches Interesse.

VwGH: Die Voraussetzungen des § 17 Abs 2 ForstG liegen nach stRsp des VwGH im Allgemeinen dann nicht vor, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen nach dem Waldentwicklungsplan mittlere oder hohe Schutzfunktion, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungsfunktion zukommt. Dem Waldentwicklungsplan als einem grobflächigen Planungsinstrument kommt nämlich in diesem Zusammenhang eine wesentliche Indizwirkung zu; allerdings entbindet diese die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, die Frage des Walderhaltungsinteresses iSd § 17 Abs 2 ForstG an Hand des Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen.

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