Die Genehmigungspflicht iSd § 74 Abs 2 GewO ist immer schon dann gegeben, wenn die Auswirkungen iS dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw) nicht auszuschließen sind
GZ 2009/04/0275, 22.06.2011
VwGH: Der Bf hat für gewerbliche Zwecke einen Abstellplatz für Kfz betrieben, der als gewerbliche Betriebsanlage iSd § 74 Abs 1 GewO anzusehen ist.
Der Bf wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung der Genehmigungspflicht dieser Betriebsanlage iSd § 74 Abs 2 GewO. Er meint, dass die belangte Behörde nicht festgestellt habe, dass sich Lkw und Bagger "über längere Dauer" auf der Liegenschaft befunden hätten, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, der Abstellplatz sei geeignet, die im § 74 Abs 2 GewO genannten Interessen zu beeinträchtigen.
Mit diesem Vorbringen wird übersehen, dass die Genehmigungspflicht iSd § 74 Abs 2 GewO nach stRsp des VwGH immer schon dann gegeben ist, wenn die Auswirkungen iS dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw) nicht auszuschließen sind. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie davon ausgegangen ist, dass das Abstellen eines Lkw und eines Baggers schon allein wegen der damit verbundenen Schallemissionen grundsätzlich geeignet ist, die im § 74 Abs 2 GewO genannten Interessen zu beeinträchtigen.