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Baurecht

VwGH: Parteistellung iZm Antrag auf Veränderung eines Denkmals

Weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an dem vom Denkmalschutzverfahren erfassten Grundstück begründet in einem von einem Dritten beantragten Verfahren auf Bewilligung der Veränderung eines Denkmales ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Abweisung dieses Antrages, wenn die vom Bundesdenkmalamt wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dem nicht entgegen stehen

24. 08. 2011
Gesetze: § 5 DMSG, § 26 Z 4 DMSG, § 1 DMSG, § 8 AVG
Schlagworte: Denkmalschutzrecht, Antrag auf Veränderung eines Denkmals, Parteistellung, Abweisung, Zurückweisung

GZ 2011/09/0103, 20.06.2011

Die Bf ist Eigentümerin des Grundstückes mit der Liegenschaftsadresse M/S. In dem auf diesem Grundstück befindlichen Gebäude befindet sich im Erdgeschoss das Cafe R. Dessen Geschäftslokal werde nach dem Vorbringen der Bf von der H GmbH benützt, ein Räumungsprozess sei anhängig.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2010 gab das Bundesdenkmalamt dem Antrag der H GmbH auf Bewilligung der Veränderung des Cafe R zwecks Errichtung einer Glastrennwand im Bereich eines Deckenunterzugs rechts des Eingangs zur Abtrennung eines Raucherbereichs mit im Bescheid näher genannten Auflagen statt.

Dagegen erhob die Bf Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die H GmbH zur Stellung des Antrags auf Bewilligung der Veränderung von Denkmalen nicht berechtigt und es nicht verständlich sei, dass das Bundesdenkmalamt bereits Ausnahmen vom Denkmalschutz genehmige, obwohl die Frage des Denkmalschutzes dem Grunde nach noch nicht rechtskräftig entschieden sei.

VwGH: Der VwGH hat in seinem, ebenfalls einen Antrag auf Veränderung eines Denkmals betreffenden Erkenntnis vom 25. Februar 2005, 2003/09/0110, ausgeführt:

"Nach § 26 Z 4 DMSG ist der (jedenfalls) Antragsteller Partei des Veränderungsverfahrens. Den von diesem geltend gemachten Interessen sind von der Denkmalschutzbehörde lediglich die sich aus § 1 DMSG ergebenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals abwägend gegenüber zu stellen. Andere Gesichtspunkte - wie etwa von dritter Seite erhobene Einwände wirtschaftlicher oder finanzieller Natur - sind bei dieser Abwägung nicht zu berücksichtigen. Zur Wahrnehmung dieser öffentlich-rechtlichen Interessen ist nur die dazu berufene Behörde berufen, die das Ziel des Denkmalschutzes von Amts wegen zu verfolgen hat. …

Gegenstand des Denkmalschutzes ist lediglich die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse; weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an dem vom Denkmalschutzverfahren erfassten Grundstück begründet in einem von einem Dritten beantragten Verfahren auf (teilweise) Aufhebung des Denkmalschutzes ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Abweisung dieses Antrages, wenn die vom Bundesdenkmalamt wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dem nicht entgegen stehen. Das DMSG bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten."

Sohin existiert auch kein subjektives öffentliches Recht auf Zurückweisung eines von einer anderen Person gestellten Antrags auf Bewilligung der Veränderung eines Denkmales (wie dies Gegenstand der Berufungsausführungen der Bf war).

Danach kam der Bf zwar Parteistellung zu, aber die belangte Behörde hat sie nicht in Rechten verletzt. Sie hat sich durch die Zurückweisung anstelle einer Abweisung der Berufung lediglich im Ausdruck vergriffen.

Da die Antragstellerin H GmbH auch nicht Miteigentümerin an der gegenständlichen Liegenschaft ist, liegt keine Konstellation wie im Erkenntnis vom 27. Oktober 1999,  98/09/0307, vor.

Das Verfahren zur Veränderung von Denkmalen ist jedenfalls nicht der geeignete Ort, zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen der Bf und der H GmbH (hier: Räumungsklage und Streit über das Eigentum an der genehmigten Glastrennwand) auszutragen.

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