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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 5 Abs 1 VStG - Beweislast bei Ungehorsamsdelikten

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, nach § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft

24. 08. 2011
Gesetze: § 5 Abs 1 VStG
Schlagworte: Ungehorsamsdelikt, Beweislast, Verschulden

GZ 2008/02/0092, 29.06.2011

VwGH: Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt nach stRsp insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, nach § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

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