Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt eine zulässige Beschwerde voraus
GZ 2011/02/0156, 29.04.2011
VwGH: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt eine zulässige Beschwerde voraus. Eine bis zum Einlangen des Ablehnungsschriftsatzes zulässige Beschwerde wurde in keinem der drei Verfahren eingebracht; den Ergänzungsaufträgen ist nicht Folge geleistet worden. Da demnach keine zulässigen Beschwerden vorgelegen sind, entsprach die Zurückweisung der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (auch in der Form einer Abweisung) dem Gesetz.