Die Bestimmungen des § 31 VwGG bieten keine Grundlage dafür, der Richter habe die Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge oder Dauer zu erledigen, weswegen mit behaupteten Verzögerungen keine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters gegen den Ablehnenden aufgezeigt werden können
GZ 2011/02/0156, 29.04.2011
VwGH: Das Wesen der Befangenheit besteht nach stRsp in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten.
Eine von der Auffassung des Bf abweichende Rechtsauffassung der abgelehnten Richterin über die Gründe, aus denen die Verfahrenshilfe nicht zu gewähren sei bzw aus denen von § 33a VwGG Gebrauch zu machen sei, vermag nicht zu begründen, die Richterin habe sich nicht ausschließlich von sachlichen Motiven leiten lassen.
Zur behaupteten Verzögerung und mangelnden Verfahrensökonomie:
Die Bestimmungen des § 31 VwGG bieten keine Grundlage dafür, der Richter habe die Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge oder Dauer zu erledigen. Auch diesbezüglich zeigt der Bf keine Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin gegen ihn auf.
Die behauptete "Ungleichbehandlung" im Vergleich zu anderen Bf ist, selbst wenn sie vorliegt, keine, die auf eine Voreingenommenheit der berichtenden Richterin schließen lässt. Die entsprechenden Hinweise des Bf auf andere Verfahren und Sachverhalte sind nämlich mangels Vergleichbarkeit der einzelnen Fälle nicht geeignet, daraus Schlüsse im Hinblick auf unsachliche Motive bei den Entscheidungen zu ziehen.