Aktenwidrigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG liegt nur dann vor, wenn die Behörde bei der Sammlung der Unterlagen für ihre Entscheidung sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, nicht aber, wenn sie aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse gezogen hat
GZ 2011/16/0011, 26.05.2011
VwGH: Aktenwidrigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG liegt nur dann vor, wenn die Behörde bei der Sammlung der Unterlagen für ihre Entscheidung sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, nicht aber, wenn sie aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse gezogen hat.