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Wirtschaftsrecht

OGH: Handlungsvollmacht gem § 54 UGB – gewöhnliche Geschäfte iSd Abs 1

Ein ungewöhnliches Geschäft liegt va dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen gewährt werden, die nicht branchenüblich sind, der Abschluss des Geschäfts also auch bei Anlegung eines nicht allzu strengen Maßstabs vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt her nicht vertretbar ist; die Grenze der Ungewöhnlichkeit kann aber nicht bloß unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der vertragsmäßigen Erfüllung geprüft werden; vielmehr müssen auch die mit dem Geschäft verbundenen Risiken und die Folgen allenfalls auftretender Hindernisse bei der Erfüllung in Betracht gezogen werden

24. 08. 2011
Gesetze: § 54 UGB
Schlagworte: Unternehmensrecht, Handlungsvollmacht, gewöhnliche Geschäfte

GZ 9 ObA 6/11i, 27.07.2011

OGH: Gem § 54 Abs 1 UGB erstreckt sich dann, wenn jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Unternehmens oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Unternehmen gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Unternehmen gehöriger Geschäfte ermächtigt ist, eine Handlungsvollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Unternehmens oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

Für das Kriterium der „Gewöhnlichkeit“ sind nicht die konkreten Verhältnisse im betreffenden Unternehmen maßgeblich, vielmehr kommt es darauf an, ob derartige Geschäfte in einem Unternehmen, wie es der Unternehmer betreibt, gewöhnlich vorkommen. „Gewöhnliche“ Geschäfte müssen keine alltäglich vorkommenden sein. Branchenüblichkeit genügt, wobei die Beurteilung nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu erfolgen hat. Ein ungewöhnliches Geschäft liegt va dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen gewährt werden, die nicht branchenüblich sind, der Abschluss des Geschäfts also auch bei Anlegung eines nicht allzu strengen Maßstabs vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt her nicht vertretbar ist. Die Grenze der Ungewöhnlichkeit kann aber nicht bloß unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der vertragsmäßigen Erfüllung geprüft werden; vielmehr müssen auch die mit dem Geschäft verbundenen Risiken und die Folgen allenfalls auftretender Hindernisse bei der Erfüllung in Betracht gezogen werden. Selbst dann, wenn ein Geschäft oder eine Rechtshandlung der Art nach zwar in den Vollmachtsrahmen fällt, kann das einzelne Geschäft dennoch wegen seiner Eigenart, wie etwa seiner besonderen Tragweite, des spekulativen Einschlags udgl durch die Vollmacht nicht gedeckt sein.

Vor diesem Hintergrund kann die verfahrensgegenständliche Vereinbarung nicht als gewöhnlich angesehen werden: Nach den Feststellungen ist es branchenüblich, Manipulationsleistungen an Drittfirmen zu vergeben, sodass zwar die Vergabe solcher Manipulationsleistungen als von der Handlungsvollmacht eines Warenein- und -verkäufers gedeckt angesehen werden kann, wenn solche Leistungen zum Weiterverkauf der Ware erforderlich sind. Nicht mehr als branchenüblich kann es aber gelten, dass der Werklohn für solche Manipulationsleistungen über Geheiß des Wareneinkäufers von der Verkäuferin an diesen selbst ausgezahlt und sodann von der Verkäuferin in die der Käuferin gelegten Rechnungen aufgenommen werden soll, ohne dass die darin verrechneten Warenstückpreise den Aufschlag auf den Kaufpreis erkennen ließen. Einer Käuferin wie der Klägerin muss dadurch zwangsläufig der irrige Eindruck entstehen, mit Bezahlung der von der Beklagten gelegten Rechnungen ausschließlich den Warenkaufpreis für unmanipulierte Ware zu zahlen. Gründe, die dennoch für die „Gewöhnlichkeit“ einer solchen Vereinbarung sprechen könnten, wurden von der Beklagten nicht dargelegt. 

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