Die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung ohne Anschluss einer Übersetzung des wesentlichen Inhalts der Ladung sowie aller Strafanträge an einen der deutschen Sprache aktenkundig nicht mächtigen Angeklagten widerspricht Art 5 Abs 3 des EU-RHÜ
GZ 15 Os 57/11p, 29.06.2011
OGH: Gem Art 5 Abs 1 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RHÜ; BGBl III 2005/65) - welches zufolge Art I Abs 1 lit c die Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl III 1997/90 (SDÜ), über die Rechtshilfe in Strafsachen und damit auch dessen Art 52 ergänzt - übersendet jeder Mitgliedstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post. Die Urkunde oder zumindest ihr wesentlicher Inhalt ist in die Sprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält, oder in eine andere Sprache, deren der Empfänger kundig ist, zu übersetzen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist (Art 5 Abs 3 EU-RHÜ).
Die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung ohne Anschluss einer Übersetzung des wesentlichen Inhalts der Ladung sowie aller Strafanträge an die der deutschen Sprache aktenkundig nicht mächtige Angeklagte widersprach somit Art 5 Abs 3 des EU-RHÜ und erfolgte (abgesehen von der Fraglichkeit der eigenhändigen Zustellung) schon deshalb nicht wirksam. Die im § 427 Abs 1 StPO festgelegten Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung eines Abwesenheitsurteils waren daher nicht erfüllt. Diese - mit dem prozessualen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 6 EMRK) im Widerspruch stehende - Gesetzesverletzung gereicht der Angeklagten zum Nachteil.