Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall fällt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtvermögen nicht (zum Zweck der Pflichtteilsermittlung zunächst noch) in den Nachlass des Verstorbenen, sondern es fällt nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil am Gesamtvermögen in dessen Nachlass
GZ 5 Ob 245/10f, 07.07.2011
OGH: Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass - wie bei der Schenkung auf den Todesfall - auch bei einer (bloß) auf den Todesfall vereinbarten Gütergemeinschaft die eingebrachte Sache (zunächst noch) im Nachlass vorhanden und bei Ermittlung des Nachlasspflichtteils zu berücksichtigen sei. Schon daraus folge die rechnerische Berücksichtigung der gesamten Liegenschaft in B, weshalb die vom Erstgericht zur fraglichen Schenkungsabsicht des Erblassers getroffene und von der Beklagten gerügte Feststellung (Voraussetzung für die Anrechnung nach § 785 ABGB) ungeprüft bleiben könne. Das Berufungsgericht stützte sich dabei im Wesentlichen (inhaltlich) etwa auf die in der Entscheidung 7 Ob 2373/96p vertretene Ansicht, wonach eine Schenkung auf den Todesfall nicht dem § 785 ABGB unterliege. Die geschenkte Sache sei im Nachlass vorhanden, sodass sie bei Ermittlung des Nachlasspflichtteils mitzähle.
Für die auf den Todesfall vereinbarte Gütergemeinschaft wird aber dieser Grundsatz nicht vertreten (vgl OLG Wien 15 R 202/03s = EFSlg 104.707 [keine unentgeltliche Zuwendung, welche dem Nachlass hinzuzurechnen wäre]):
In der Gütergemeinschaft auf den Todesfall ist keine Schenkung zu erblicken. Sie gewährt keinen Erbrechtstitel. Jeder Ehegatte übernimmt „die Gefahr des Verlustes mit der Hoffnung des Gewinnes“.
Nach M. Bydlinski bildet die eine Hälfte des Gesamtguts den Nachlass des Verstorbenen, die andere das Vermögen des Überlebenden.
Brauneder führt aus, dass erst der Vortod eines Ehegatten vermögensrechtliche Wirkungen zeitige. Nun werde das der Gemeinschaft zuzurechnende Vermögen, soweit es „noch vorhanden“ ist, geteilt, das heiße, jetzt erst werde ein Gemeinschaftsvermögen (fiktiv) gebildet, um sogleich verteilt zu werden: Der eine Teil bilde den Nachlass des vorverstorbenen Ehegatten, der andere falle dem überlebenden zu. Die Todfallsgemeinschaft sei weder Schenkung (auf den Todesfall) noch Erbrechtstitel.
Schwimann lehrt, dass bei Tod eines Gatten mangels abweichender Vereinbarung das nach Schuldenabzug verbleibende Gesamtgut nach den geltenden Quoten geteilt werde, der eine Teil werde Alleineigentum des überlebenden, der andere Teil falle in den Nachlass des verstorbenen Gatten.
Nach Fucik zeige mit dem Tod eines der Ehegatten (bzw eingetragenen Partners) die Gütergemeinschaft Wirkung. Das vorhandene Vermögen werde geteilt. Der dem Verstorbenen angemessene Anteil falle in dessen Verlassenschaft, der andere komme unmittelbar dem Überlebenden zu.
Auch M. Mohr führt aus, dass aus den beiden Vermögensmassen der Ehegatten das Gesamtvermögen gebildet werde. Sofern kein anderes Teilungsverhältnis vereinbart sei, werde dieses - im typischen Fall des Todes eines Teils - halbiert und die eine Hälfte dem überlebenden Ehegatten, die andere Hälfte den Erben des verstorbenen zugewiesen.
Der OGH folgt der dargestellten - einhelligen - Lehre und der in der Revision des Nebenintervenienten dementsprechend vorgetragenen Rechtsansicht und kommt daher zum Ergebnis, dass bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtvermögen nicht (zum Zweck der Pflichtteilsermittlung zunächst noch) in den Nachlass des Verstorbenen fällt, sondern nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil am Gesamtvermögen in dessen Nachlass fällt.