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Zivilrecht

OGH: Allgemeine Versicherungsbedingungen der fondsgebundenen Lebensversicherung und Geldwert der Deckungsrückstellung – ergibt sich aus § 8 AVB die Verpflichtung des Versicherers, Fondswechsel auf Basis des bei Auftragserteilung folgenden Börsetags durchzuführen (Abrechnung nach dem Bewertungsstichtag t + 1)?

Gelingt es dem Versicherer trotz unverzüglichem Tätigwerdens, wozu er sich in § 8 Abs 2 AVB verpflichtete, nicht, den grundsätzlich angestrebten Kurs zu t + 1 zu Gunsten des Versicherungsnehmers zu realisieren, so ist der Versicherer berechtigt, nach den tatsächlichen Erlösen abzurechnen; der Versicherungsnehmer kann nicht zu Lasten des Versicherers switchen, dieser trägt also das Kursrisiko von beauftragten Transaktionen nicht selbst

24. 08. 2011
Gesetze: § 8 AVB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Allgemeine Versicherungsbedingungen der fondsgebundenen Lebensversicherung, Geldwert der Deckungsrückstellung, Fondswechsel, Abrechnung nach dem Bewertungsstichtag t + 1

GZ 7 Ob 251/10b, 29.06.2011

Die Parteien schlossen mit Laufzeit beginnend mit 1. 8. 2005 einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag ab. Der Kläger leistete die bedungene Prämie in Form einer Einmalzahlung von 10.000 EUR. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der fondsgebundenen Lebensversicherung mit unbestimmter Vertragslaufzeit (AVB) zugrunde. § 8 lautet:

Können Sie die Ihrem Vertrag zugrundeliegende Veranlagungsstrategie (= Fondsauswahl) ändern?

(1) Sie können uns beauftragen, die von Ihnen gewählten Fondsanteile zu veräußern, um andere Fondsanteile zu erwerben. Wir werden dann an dem Börsetag, der dem Einlangen Ihres Änderungswunsches in unserer zentralen Verwaltung in W***** folgt (Bewertungsstichtag), den Geldwert der Deckungsrückstellung ermitteln und diesen den von Ihnen neu gewählten Investmentfonds zuführen, indem wir zu den jeweils geltenden Kurswerten Fondsanteile erwerben. Für diese Transaktion zum vorgenannten Bewertungsstichtag gelten jeweils jene unseren Richtlinien entsprechenden Kurse, die uns von unserem Kursdatenanbieter zur Verfügung gestellt werden.

(2) Den Geldwert der Deckungsrückstellung ermitteln wir durch Multiplikation der Anzahl der Fondsanteile mit dem am Bewertungsstichtag gültigen Rücknahmepreis eines Fondsanteiles. Wir behalten uns jedoch vor, den Geldwert der Deckungsrückstellung erst nach tatsächlicher Veräußerung der Fondsanteile zu ermitteln. Diese Veräußerungen führen wir unter Wahrung der Interessen aller unserer Versicherungsnehmer unverzüglich durch. In diesem Fall finden die Bestimmungen über den Bewertungsstichtag für die Berechnung des Geldwertes der Deckungsrückstellung keine Anwendung.

OGH: Das Feststellungsbegehren und auch die Eventualbegehren zielen darauf ab, dass zwischen den Parteien die Abrechnung nach dem Bewertungsstichtag t + 1 vereinbart wurde und die Beklagte diesen Modus bei künftigen Abrechnungen (zumindest subsidiär) anzuwenden hat. Der Kläger will seinen Anspruch aus § 8 Abs 1 AVB ableiten. In dieser Bestimmung ist geregelt, dass die Beklagte an dem Börsetag, der dem Einlangen des Änderungswunsches in der zentralen Verwaltung folgt (Bewertungsstichtag), der Geldwert der Deckungsrückstellung ermittelt und dieser dem gewählten Investmentfonds zugeführt werde. In § 8 Abs 2 behält sich die Beklagte jedoch vor, den Geldwert der Deckungsrückstellung erst nach tatsächlicher Veräußerung der Fondsanteile zu ermitteln; sie führe aber die Veräußerung unter Wahrung der Interessen aller Versicherungsnehmer unverzüglich durch; in diesem Fall fänden die Bestimmungen über den Bewertungsstichtag keine Anwendung.

Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Klägers sind diese Bestimmungen (es handelt sich hier nicht um eine Verbandsklage, sondern um einen Individualprozess) nicht nach § 6 Abs 3 KSchG intransparent. Es schadet daher nicht, dass noch nicht feststeht, ob der Kläger überhaupt Konsument ist. § 8 AVB muss in seinem inneren Zusammenhang und auch im Kontext mit dem Inhalt des gesamten Vertrags gesehen und ausgelegt werden. Aus der gesamten Vertragsgestaltung ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer durch das ihm eingeräumte Recht zum Switchen, also zwischen den verschiedenen Anlageprodukten zu wählen und zu wechseln, unmittelbar Einfluss auf die Höhe seiner Deckungsrückstellung und damit auf den bei Vertragsauflösung (Kündigung durch ihn oder Todesfall) auszuzahlenden Betrag nehmen kann. Der Versicherungsnehmer hat damit je nach seinem Anlagetalent die Chance, unmittelbar selbst Kurssteigerungen zu lukrieren, aber auch das Risiko, Kursverluste zu erleiden. Klar ist nach dem Vertragstext, dass der beklagte Versicherer lediglich durch die Ausführung der Aufträge des Versicherungsnehmers tätig wird und nur diesen Aufträgen entsprechend Veräußerungen und Anschaffungen durchführt. Kursverlust und Kursgewinn sollen sich im Geldwert der Deckungsrückstellung niederschlagen. Dass die Beklagte dabei selbst (bei unverzüglichem Tätigwerden) auch nur das geringste Risiko von (von ihr nicht beeinflussbaren) kurzfristigen Kursschwankungen zwischen dem Switchauftrag und der tatsächlichen Veräußerung/Anschaffung übernimmt, lässt sich weder dem Text des Vertrags noch dessen Sinn entnehmen. Es handelt sich eben um einen Lebensversicherungsvertrag, bei dem der Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit haben soll, über den Anlagestock selbst zu entscheiden. Die Beklagte ist lediglich Ausführende der Wünsche des Versicherungsnehmers. Gelingt es der Beklagten trotz unverzüglichem Tätigwerdens, wozu sie sich in § 8 Abs 2 AVB verpflichtete, nicht, den grundsätzlich angestrebten Kurs zu t + 1 zu Gunsten des Versicherungsnehmers zu realisieren, so ist die Beklagte berechtigt, nach den tatsächlichen Erlösen abzurechnen. Nur in diesem Sinn kann § 8 Abs 2 AVB verstanden werden. Der Kläger konnte keinen Zweifel daran haben, dass er nicht zu Lasten der Beklagten switchen kann, diese also das Kursrisiko von beauftragten Transaktionen nicht selbst trägt.

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