Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werkes auszugehen ist; dabei ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten entscheidend, sondern die Wichtigkeit der Behebung des Mangels, die nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen ist
GZ 5 Ob 108/11k, 07.07.2011
OGH: Nach höchstgerichtlicher Rsp besteht das volle Leistungsverweigerungsrecht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werkes auszugehen ist. Dabei ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten entscheidend, sondern die Wichtigkeit der Behebung des Mangels, die nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen ist. Die Klägerin räumt selbst ein, dass die höchstgerichtliche Rsp keine fixe Prozentsatzgrenze (im Verhältnis zurückbehaltener [restlicher] Werklohn zu Mängelbehebungskosten) kennt, ab deren Unterschreitung Rechtsmissbrauch anzunehmen wäre.
Das Berufungsgericht hat für den Standpunkt der Beklagten sprechende Umstände - in der Revision unwidersprochen - hervorgehoben, die Beklagte hat auf die von der Klägerin geltend gemachte Schlussrechnung iHv 154.128,61 EUR auch bereits 119.869,79 EUR bezahlt und die Verneinung des Rechtsmissbrauchs beim hier vorliegenden Verhältnis zwischen restlichem Werklohn und Mängelbehebungskosten liegt (noch) im Rahmen höchstgerichtlicher Rsp.