Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, nicht bereichert worden zu sein, kommt es doch nicht auf einen Vorteil des Bereicherten, sondern auf die Zweckverfehlung der Leistung an; in Ausnahmefällen kann auch eine Minderung des Bereicherungsanspruchs zum „Nachteilsausgleich“ des Leistungsempfängers erfolgen, wenn ihm durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden sind oder ihn die Rückzahlung besonders schwer treffen würde und er schutzwürdiger als der Leistende ist, etwa deshalb, weil der Leistende die Vermögensverschiebung bei einem gutgläubigen Empfänger sorglos verursacht hat
GZ 9 ObA 6/11i, 27.07.2011
Der ursprünglich Erstbeklagte (idF: Mitarbeiter) war bei der Klägerin als kaufmännischer Angestellter beschäftigt und bei ihr für den Ein- und Verkauf in der Sparte „Handel“ zuständig. Er stellte zwischen der Klägerin und der ursprünglich Zweitbeklagten (in der Folge: Beklagte) den geschäftlichen Kontakt her und war in der Folge deren einziger Ansprechpartner bei der Klägerin. Die Klägerin kaufte bei der Beklagten wiederholt Waren ein, so im Rahmen einer ersten Bestellung vom 23. 11. 2006 3.602 Pokersets mit einem Rechnungswert von 52.881,20 EUR. Weil ein Teil der Pokerspiele in der gelieferten Art für die Klägerin nicht verkäuflich war, sondern noch sog Manipulationsarbeiten (= Anbringen von Aufklebern mit EAN-Codes, Austausch von Kartensets, Änderung von Verpackungseinheiten und Ähnliches) bedurfte, beauftragte sie den Mitarbeiter mit der Vornahme dieser Arbeiten an 1.504 Stück der Pokersets.
In der Folge teilte der Mitarbeiter dem Geschäftsführer der Beklagten mit, er sei von der Klägerin mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten beauftragt worden. Es sei mit der Klägerin ferner vereinbart, dass die Rechnungen über die Manipulationsarbeiten von ihm an die Beklagte gelegt und von dieser an ihn ausbezahlt würden; die verrechneten Preise seien dann in die der Klägerin verrechneten Stückpreise einzurechnen. Ob eine derartige Vereinbarung zwischen dem Mitarbeiter und dem Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich getroffen wurde, steht nicht fest. Die Beklagte hat jedenfalls die Richtigkeit der Aussage nicht durch Anfrage bei der Klägerin überprüft. Eine Nachfrage beim Vertragspartner kann zu einem Abbruch der Geschäftsbeziehungen führen.
OGH: Im Gegensatz zu schadenersatzrechtlichen Ansprüchen zielt das Bereicherungsrecht nicht auf den Ersatz eines Nachteils, den der Ersatzberechtigte erlitten hat, sondern auf die Herausgabe eines ungerechtfertigten, dh rechtsgrundlos erlangten Vorteils des Leistungsempfängers ab, der diesem nicht gebührt. Der Leistung der Klägerin an die Beklagte im Umfang der Manipulationsaufschläge liegt mangels ausreichender Vollmacht des Mitarbeiters kein wirksamer Rechtsgrund zugrunde, was für das Rückzahlungsbegehren der Klägerin einen kondiktionsrechtlichen Anspruch nach § 1431 ABGB nahelegt. Nach dieser Bestimmung hat derjenige, der aus einem Irrtum eine Leistung erbringt, das Recht, Rückersatz zu begehren, wenn diese Leistung rechtsgrundlos war.
Erwägungen dahin, dass nicht die Beklagte, sondern der Mitarbeiter nach der von ihr vorgestellten Zweckbeziehung letztlich der Empfänger des Manipulationsaufschlags sei, die Rückabwicklung daher zwischen der Klägerin und diesem stattzufinden hätte, wären nur zutreffend, wenn sich die Leistungen der Beklagten an den Mitarbeiter juristisch als Leistungen der Klägerin qualifizieren ließen. Dem steht aber nicht nur das Fehlen einer rechtswirksamen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern auch das Fehlen einer von der Klägerin erteilten Ermächtigung der Beklagten zur Auszahlung der vom Mitarbeiter in Rechnung gestellten Manipulationsleistungen entgegen, die erst zur Zurechnung dieser Zahlungen an die Klägerin führen könnte. Die Beklagte kann sich hier daher nicht darauf berufen, nicht bereichert worden zu sein, kommt es doch nicht auf einen Vorteil des Bereicherten, sondern auf die Zweckverfehlung der Leistung an.
In Ausnahmefällen kann auch eine Minderung des Bereicherungsanspruchs zum „Nachteilsausgleich“ des Leistungsempfängers erfolgen, wenn ihm durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden sind oder ihn die Rückzahlung besonders schwer treffen würde und er schutzwürdiger als der Leistende ist, etwa deshalb, weil der Leistende die Vermögensverschiebung bei einem gutgläubigen Empfänger sorglos verursacht hat. Dafür sind auf den konkreten Fall bezogene Billigkeitserwägungen anzustellen, in deren Rahmen va ein allfälliges Verschulden oder eine allfällige Veranlassung des Irrtums, auf dem die Zahlung beruhte, zu berücksichtigen ist.
Auch der Entscheidung 7 Ob 748/83 lag eine Konstellation zugrunde, in der dem Leistungsempfänger wegen Weiterleitung der Leistungen kein Vorteil verblieben war. Anders als im vorliegenden Fall hatte er aber nicht im geringsten zur Entstehung des Irrtums der Klägerin beigetragen und die empfangene Leistung überdies aufgrund einer gesetzlichen Pflicht an einen Masseverwalter weitergeleitet, weshalb der Kondiktionsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit verneint wurde. Für den Fall, dass ein Gläubiger die irrtümliche Leistung und den Verlust der Forderung (etwa wegen zwischenzeitig eingetretener Verjährung gegen den wahren Schuldner) selbst durch Irrtum veranlasst hat, führt dagegen schon Wilburg in Klang2 VI, 485, aus, dass er sich nicht auf den Verlust berufen kann.
Angesichts dessen, dass die Manipulationsaufschläge von der Klägerin nur deshalb an die Beklagte geleistet wurden, weil diese sie in ihren Rechnungen nicht auswies und die Klägerin deshalb die Bedeutung ihrer Zahlungen nicht erkennen konnte, erscheint die Beklagte nach den dargelegten Grundsätzen nicht schutzwürdiger als die Klägerin. Eine Reduktion des Kondiktionsanspruchs kommt danach nicht in Betracht.
Der Einwand, dass die Klägerin ohnedies in gleicher oder auch geringerer Höhe Kosten für die Manipulationsleistungen gehabt hätte oder dass ihr im Umfang der vom Mitarbeiter erbrachten Leistungen auch Vorteile zugeflossen seien, wäre als anspruchsverringernde oder -vernichtende Tatsache von der Beklagten unter Beweis zu stellen gewesen. Der Umstand, dass ein Ausmaß der vom Mitarbeiter tatsächlich erbrachten Warenmanipulationsleistungen nicht festgestellt werden konnte und - schon mangels Vorbringen - auch keine Feststellungen zu einer Werthaltigkeit dieser Leistungen getroffen wurden, muss daher zu ihren Lasten gehen.
Erwägungen zu einer Vertragsanfechtung oder -anpassung nach den irrtumsrechtlichen Bestimmungen der §§ 871 ff ABGB erübrigen sich, da diese erst einen wirksamen Rechtsgrund voraussetzen.