Ob eine vom Erleger nicht genannte Person zur Rekurserhebung oder zur Stellung eines Ausfolgungsantrags legitimiert ist, weil ihre rechtlichen Interessen betroffen sind, ist anlässlich der Entscheidung über einen solchen Rekurs gegen den Erlagsbeschluss oder einen Ausfolgungsantrag zu prüfen; die sinngemäß begehrte gerichtliche Feststellung, dass eine weitere Person Parteistellung in einem Erlagsverfahren genieße, kommt ohne diesbezügliche Antragstellung des Erlegers (die auch nachträglich möglich wäre) nicht in Betracht
GZ 7 Ob 56/11b, 16.06.2011
OGH: Soweit der Antrag der Eigentümergemeinschaft dahin zu verstehen ist, sie als zusätzliche Partei in das Erlagsverfahren einzubeziehen (damit sie „gegen einen der Erlagsgegner vorgehen“ könne), wurde ihr Antrag in Übereinstimmung mit der Rsp abgewiesen.
Wer Partei des Erlagsverfahrens ist, richtet sich zunächst nach der Bezeichnung durch den Erleger, obgleich das Erlagsgericht auf die richtige und vollständige Bezeichnung der Antragsgegner dringen soll. Wenn nach einer Schlüssigkeitsprüfung schon aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der (die) von ihm benannte(n) Erlagsgegner nicht Gläubiger des Erlegers sein kann (können), ist der Hinterlegungsantrag abzuweisen. Ob eine vom Erleger nicht genannte Person zur Rekurserhebung oder zur Stellung eines Ausfolgungsantrags legitimiert ist, weil ihre rechtlichen Interessen betroffen sind, ist anlässlich der Entscheidung über einen solchen Rekurs gegen den Erlagsbeschluss oder einen Ausfolgungsantrag zu prüfen. Die sinngemäß begehrte gerichtliche Feststellung, dass eine weitere Person Parteistellung in einem Erlagsverfahren genieße, kommt ohne diesbezügliche Antragstellung des Erlegers (die auch nachträglich möglich wäre) nicht in Betracht.
Der Antrag der Eigentümergemeinschaft, sie als weitere Partei im Erlagsverfahren zuzulassen, ist hier aber auch deshalb verfehlt, weil ihren Ausführungen in ihrem Antrag und in ihren Rechtsmitteln insoweit beizupflichten ist, dass ohnehin nur sie als einzige Erlagsgegnerin und nicht die beiden Hausverwaltungen, die das Erstgericht in seinen Beschlüssen als Erlagsgegner bezeichnete, in Betracht kommt. Der Antragsteller hat selbst keinen Erlagsgegner namentlich bezeichnet. Aus seinem Vorbringen zum Erlagsantrag ergibt sich unmissverständlich, dass er nicht wisse, wer das rechtmäßige Organ der Eigentümergemeinschaft, seiner Gläubigerin, sei. Er machte demnach als Erlagsgrund die in der Sphäre seiner Gläubigerin liegende Unsicherheit, wohin er zahlen solle, geltend, nicht hingegen das Vorliegen mehrerer Forderungsprätendenten. Die als gesetzliches Organ der Eigentümergemeinschaft in Betracht kommenden beiden Hausverwaltungen können ja keineswegs eine eigene Gläubigerstellung beanspruchen. An der Gläubigerstellung der Eigentümergemeinschaft, die in Angelegenheiten der Verwaltung zwingend Rechtspersönlichkeit genießt und ausschließlich sachlegitimiert ist, kann hier kein Zweifel bestehen. Die Eigentümergemeinschaft entscheidet in Verwaltungsangelegenheiten und ist damit die Gewaltgeberin des Verwalters, dessen Aufgaben und Befugnisse in § 20 WEG geregelt sind. Darunter fällt auch, dass er für die zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft inkassierten Beträge entsprechende Konten zu führen hat (vgl § 20 Abs 6 WEG). Eigentümer eines auf dem betreffenden Konto vorhandenen Guthabens ist die Eigentümergemeinschaft (nicht der Hausverwalter).
Das Erstgericht hätte daher von vornherein den Erlagsantrag des Erlegers dahin aufzufassen gehabt, dass als Erlagsgegner die Eigentümergemeinschaft gemeint ist. Es hätte daher die Erlagsbeschlüsse entsprechend auszufertigen gehabt.
Dem steht auch die Stellungnahme des Erlegers vom 19. 8. 2010 zum Antrag der Eigentümergemeinschaft nicht entgegen. Darin teilte er lediglich mit, dass er noch immer nicht wisse, wer „jetzt endgültig die tatsächliche Hausverwaltung ... ist oder sein wird“, weshalb er mit der Ausfolgung der erlegten Betriebskosten nicht einverstanden sei.
Das Erstgericht - und nicht der Erleger - hat demnach den Erlagsgegner irrtümlich unrichtig bezeichnet.
Soweit die Ausführungen der Eigentümergemeinschaft daher als Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung (oder zumindest als Anregung auf amtswegige Berichtigung) des Erlagsgegners auf sie, nunmehr vertreten durch die N*****-KG aufzufassen sind, wird das Erstgericht über eine betreffende Berichtigung (§ 41 AußStrG) seiner offenbar irrtümlich formulierten Beschlüsse zu entscheiden haben.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der OGH zur Frage, wohin Zahlungen der Wohnungseigentümer während des Verfahrens auf Anfechtung der Verwalterkündigung mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden können, in seiner Entscheidung 5 Ob 277/05d dahin beantwortet hat, dass auf das gem § 20 Abs 6 WEG 2002 (vom bisherigen Verwalter) eingerichtete Konto gezahlt werden kann.