Eine Vorteilszuwendung iSd § 1016 ABGB setzt neben der Zuwendungshandlung einen entsprechenden Genehmigungswillen des Machtgebers, also dessen Bewusstsein voraus, dass der konkrete Vorteil aus einem ohne ausreichende Vollmacht geschlossenen Geschäft stammt
GZ 9 ObA 6/11i, 27.07.2011
OGH: Eine Vorteilszuwendung iSd § 1016 ABGB setzt neben der Zuwendungshandlung einen entsprechenden Genehmigungswillen des Machtgebers, also dessen Bewusstsein voraus, dass der konkrete Vorteil aus einem ohne ausreichende Vollmacht geschlossenen Geschäft stammt.