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Strafrecht

OGH: MedienG - zum Strafausschließungsgrund der Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt

Bei der Prüfung, ob die journalistische Sorgfalt eingehalten wurde, ist von der Maßfigur eines verantwortungsvollen, gewissenhaften, verständigen, sach- und fachkundigen Journalisten auszugehen, der sorgfältige Recherchen anstellt und dabei dem Grundsatz "audiatur et altera pars" - welchem in der Regel durch Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen zu entsprechen ist - Rechnung trägt

20. 05. 2011
Gesetze: § 29 MedienG, § 6 MedienG
Schlagworte: Medienrecht, Strafausschließungsgrund, gebotene journalistische Sorgfalt

GZ 15 Os 125/08h, 21.01.2009
OGH: Bei der Prüfung, ob die journalistische Sorgfalt eingehalten wurde, ist von der Maßfigur eines verantwortungsvollen, gewissenhaften, verständigen, sach- und fachkundigen Journalisten auszugehen, der sorgfältige Recherchen anstellt und dabei dem Grundsatz "audiatur et altera pars" - welchem in der Regel durch Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen zu entsprechen ist - Rechnung trägt. Dies ist nicht in allen Fällen absolut notwendig, vielmehr kann in Ausnahmefällen darauf verzichtet werden, insbesondere dann, wenn die Informationsquelle eine besonders verlässliche ist und die Einholung einer Stellungnahme aus besonderen Umständen innerhalb angemessener Zeit nicht möglich war. Der bloße Wunsch, möglichst rasch berichten zu können, entbindet hievon jedoch nicht.

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