Auskünfte gem § 1 AuskunftspflichtG haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen
GZ 2008/09/0165, 20.06.2011
VwGH: Die ErläutRV führen zu § 1 des die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes regelnden AuskunftspflichtG (ua) aus:
"Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen.
Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffs 'Auskunft', dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen u dgl verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen."
Mit seinem "Auskunftsbegehren" hat der Bf die belangte Behörde um Nachforschungen betreffend Mitteilungen iZm einem von ihm erhobenen Vorwurf der "Aktenunterdrückung" und der Qualifikation, ob "alle relevanten Sachverhalte ... bekannt gegeben" wurden, ersucht.
Die Beantwortung dieser Fragen setzte jedoch nicht nur erhebliche Nachforschungen der belangten Behörde voraus, sondern auch ihre rechtliche Beurteilung, dass im vorliegenden Fall "Aktenunterdrückung" erfolgt wäre. Die belangte Behörde, die nach § 1 des AuskunftspflichtG nur eine Wissenserklärung zu geben hatte, war bei dieser Sachlage nicht verpflichtet, sich auf die vom Bf gewünschte Weise mit den von ihm erhobenen Begehren auseinander zu setzen.