Das Ablehnungsrecht besteht erst in dem Zeitpunkt, in dem dem Beschuldigten der Verhandlungsbeschluss und damit die Zusammensetzung des Senats bekanntgegeben wird; es bezieht sich auch nur auf die damit zur Verhandlung für zuständig erklärten Senatsmitglieder
GZ 2011/09/0003, 20.06.2011
Der Bf bringt vor, "auch im Verfahren vor der Disziplinaroberbehörde muss ich geladen werden und müssen mir die Mitglieder der Kommission bekannt gegeben werden, damit ich von meinem Recht Gebrauch machen kann, einzelne Mitglieder ohne Angabe von Gründen abzulehnen."
VwGH: Gem § 93 Abs 3 LDG ist dem Beschuldigten im Verhandlungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich allfälliger Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen; sofern der Senat aus mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch zwei Mitglieder des Senates abgelehnt werden.
Das Ablehnungsrecht besteht erst in dem Zeitpunkt, in dem dem Beschuldigten der Verhandlungsbeschluss und damit die Zusammensetzung des Senats bekanntgegeben wird; es bezieht sich auch nur auf die damit zur Verhandlung für zuständig erklärten Senatsmitglieder. Im gegenständlichen Fall wurde vor der Disziplinaroberkommission keine mündliche Verhandlung beschlossen und anberaumt.