Es obliegt den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist
GZ 2011/09/0003, 20.06.2011
Der Bf behauptet eine mangelhafte Konkretisierung des Spruches im Hinblick auf den Tatzeitraum.
VwGH: Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar, dabei darf nur über eine im Verhandlungsbeschluss bezeichnete Dienstpflichtverletzung abgesprochen werden. Hier ist der Bestimmung des § 74 LDG zufolge § 59 Abs 1 AVG anzuwenden, wonach der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage, in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat. Hier obliegt es den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist. Durch die Anführung des Schuljahres und den bestimmten Endzeitpunkt hat die belangte Behörde den Tatzeitraum hinreichend konkretisiert; es war dem Bf - iSd Bestimmtheitsgebotes des § 44a VStG - möglich, sich dagegen sachgemäß zu verteidigen und er ist für diesen Zeitraum vor einer weiteren Bestrafung wegen derartiger Dienstpflichtverletzungen geschützt.
Da Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss die Taten in gleicher Weise konkretisierten wie der das Disziplinarverfahren abschließende Bescheid, entsprechen auch diese dem Konkretisierungsgebot.