Die Verpflichtung des Dienststellenleiters nach § 9 Abs 3 lit c PVG erschöpft sich darin, die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen; ein Mitwirkungsrecht oder ein Zustimmungsrecht der Personalvertretung in dem gegen den Beamten durchgeführten Disziplinarverfahren besteht jedenfalls nicht
GZ 2011/09/0003, 20.06.2011
Der Bf rügt, es sei bereits die Erstattung der Disziplinaranzeige in gesetzwidriger Weise zustande gekommen, weil die Personalvertretung zuvor nicht befasst worden sei.
VwGH: Ungeachtet der Frage, ob die behauptete Verletzung der Bestimmung des § 9 Abs 3 lit c Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) überhaupt vorgelegen ist (sie wird von der belangten Behörde zugestanden), verkennt der Bf in diesem Zusammenhang, dass sich die Verpflichtung nach dieser Gesetzesstelle darin erschöpfte, die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen. Ein Mitwirkungsrecht oder ein Zustimmungsrecht der Personalvertretung in dem gegen den Bf durchgeführten Disziplinarverfahren bestand jedenfalls nicht. Schon deshalb ist zu ersehen, dass der Bf aus der Unterlassung der Verständigung der Personalvertretung nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann.