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Arbeitsrecht

VwGH: Verjährung gem § 13b GehG (hier: iZm Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG)

Das Institut der Verjährung nach § 13b GehG ist insgesamt dem gleichnamigen Institut des bürgerlichen Rechtes nachgebildet; unbeschadet des Umfanges der Verweisung auf das bürgerliche Recht durch § 13b GehG wird auch die entsprechende Anordnung in § 1478 Satz 2 ABGB in dem Sinn verstanden, dass für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung entscheidend ist

17. 08. 2011
Gesetze: § 13b GehG, § 1478 ABGB, § 20c GehG
Schlagworte: Gehaltsrecht, Verjährung, Beginn, Jubiläumszuwendung

GZ 2006/12/0020, 29.06.2011

Der Bf macht geltend, der Anspruch auf Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG stehe ihm "nicht unmittelbar aus dem Gesetz" zu, sondern bedürfe "eines Aktes der Gewährung", der aus Anlass der Vollendung einer bestimmten Dienstzeit vorgesehen sei. Durch eine noch längere Dienstverrichtung falle dieses Tatbestandserfordernis nicht weg, sondern werde, auch unter Berücksichtigung des Aspektes treuer Dienste, fortlaufend in höherem Ausmaß verwirklicht. Vom Gesetz sei hingegen nicht vorgesehen, dass die Gewährung eines Antrages des Beamten bedürfte. Damit könne "weder in Bezug auf einen solchen Antrag ein Versäumnis angenommen werden, noch eine Fälligkeit ohne behördliche Befassung mit der Angelegenheit". Ein "wegen treuer Dienste eines bestimmten Zeitausmaßes erworbener Anspruch" falle nicht deshalb weg, weil noch eine weitere Zeit lang treue Dienste geleistet würden.

Eine Verjährung könne erst zu laufen beginnen, wenn der Anspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Dies sei im Beschwerdefall vor Ergehen des Erkenntnisses des VwGH (vom 3. September 2002, 99/09/0212) zu verneinen, weil es ab dem 1. September 1999 eine in Rechtskraft erwachsene und damit für jede weitere dienstrechtliche Entscheidung bindende Disziplinarentscheidung gegeben habe, gem der er so schwere Dienstpflichtverletzungen begangen hätte, dass die zweithöchste gesetzlich vorgesehene Disziplinarstrafe zu verhängen gewesen wäre. Durch die Rechtskraft dieser Disziplinarentscheidung sei der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen worden und hätte erst "mit der Zustellung des VwGH-Erkenntnisses neu begonnen". "Auch ausgehend von einer bloßen Hemmungswirkung des Zwischenzeitraumes" sei eine Verjährung bis zur Einbringung seines Antrages vom 21. Februar 2003 nicht eingetreten.

VwGH: Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ab welchem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist betreffend die Jubiläumszuwendung (hier aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren) nach § 20c GehG beginnt. Selbst bei Zutreffen der behördlichen Ansicht, dass dafür bereits die Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren durch den Bf am 22. Juni 1999 maßgeblich sei, ist zu berücksichtigen, dass das Institut der Verjährung nach § 13b GehG insgesamt dem gleichnamigen Institut des bürgerlichen Rechtes nachgebildet ist.

Unbeschadet des Umfanges der Verweisung auf das bürgerliche Recht durch § 13b GehG wird auch die entsprechende Anordnung in § 1478 Satz 2 ABGB in dem Sinn verstanden, dass für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung entscheidend ist. Eine solche liegt vor, wenn der Geltendmachung eines Anspruches kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Bloß subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung hingegen nicht hinaus. Die Abgrenzung einer objektiven Möglichkeit zur Rechtsausübung gegenüber bloß subjektiven Hindernissen oder tatsächlichen Erschwerungen hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtskraftwirkung des Bescheides der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 20. Juli 1999 bewirkt, dass bindend vom Vorliegen gravierender disziplinärer Verfehlungen des Bf auszugehen war. Wegen der Schwere der als verwirklicht angesehenen Vorwürfe hätte die Dienstbehörde bei der ihr zukommenden Beurteilung die Einstiegsvoraussetzung "treue Dienste" im gebundenen Bereich des § 20c Abs 1 GehG bei ihrer Entscheidung über die Jubiläumszuwendung verneinen müssen. Im Hinblick auf eine - allenfalls bestehende - Verjährungsfrist von 3 Jahren war der Bf auch nicht gehalten, einen (von § 20c Abs 1 GehG nicht ausgeschlossenen) Antrag auf Gewährung der Jubiläumszuwendung unmittelbar nach Erfüllung der 40- jährigen Dienstzeit bis zur Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission vom 20. Juli 1999 zu stellen. Hätte er nach Zustellung dieser Entscheidung der Disziplinarkommission am 1. September 1999 einen derartigen Antrag nach § 20c GehG gestellt, hätte die Dienstbehörde diesen jedenfalls solange der rechtskräftige Bescheid der Disziplinaroberkommission dem Rechtsbestand angehörte (also bis zur Zustellung des Erkenntnisses des VwGH vom 3. September 2002, das diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufhob) zwingend abweisen müssen, ohne überhaupt in den Bereich der Ermessensübung zu kommen. In diesem Zeitraum war ein allenfalls (ohne die im Beschwerdefall erfolgte rechtskräftige Verurteilung wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen) bestehender Anspruch auf positive Entscheidung in Angelegenheit Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG jedenfalls beseitigt. Der Bf hätte auch keine Möglichkeit gehabt, ein Zuwarten mit der Entscheidung über einen von ihm in diesem Zeitraum gestellten Antrag betreffend Gewährung einer Jubiläumszuwendung bis zur Entscheidung des VwGH über die bei ihm gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission anhängige Beschwerde rechtlich durchzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nach Auffassung des VwGH vom Fehlen einer objektiven Möglichkeit zur Rechtsausübung vor dem Ergehen des zitierten Erkenntnisses vom 3. September 2002, 99/09/0212, auszugehen. Dies führt dazu, dass (selbst bei Zutreffen der Auffassung der belangten Behörde über den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist) die Verjährung nicht bereits mit Ablauf des 22. Juni 2002 eingetreten ist. Unter Berücksichtigung des Zeitraums ab Rechtskraft des Bescheides der Disziplinaroberkommission (ab 1. September 1999) bis zur Zustellung des Erkenntnisses vom 3. September 2002, 99/09/0212, ist der Antrag des Bf vom 21. Februar 2003 jedenfalls schon deshalb nicht als verjährt anzusehen.

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