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Strafrecht

OGH: Kontradiktorische Vernehmung nach § 165 Abs 1 StPO

Der Begriff "zu besorgen" ist keineswegs nur iSe gesteigerten Wahrscheinlichkeit zu verstehen; die bloße Möglichkeit, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung aus den angeführten Gründen nicht mehr aussagen werde, genügt

20. 05. 2011
Gesetze: § 165 Abs 1 StPO
Schlagworte: Strafprozessrecht, kontradiktorische Vernehmung, Besorgnis

GZ 11 Os 182/08m, 20.01.2009
OGH: Voraussetzung der Zulässigkeit einer kontradiktorischen Vernehmung nach § 165 Abs 1 StPO ist allein die Besorgnis, eine Vernehmung werde in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein. Der Begriff "zu besorgen" ist keineswegs nur iSe gesteigerten Wahrscheinlichkeit zu verstehen; die bloße Möglichkeit, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung aus den angeführten Gründen nicht mehr aussagen werde, genügt.

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