Verliert der Sachverständige seinen Gebührenanspruch wegen nicht zeitgerechter Geltendmachung gem § 38 Abs 1 GebAG, so kommt auch die Gewährung eines "angemessenen Vorschusses" auf die Gebühren nach § 26 GebAG nicht in Betracht
GZ 2010/03/0069, 30.06.2011
VwGH: Soweit die Beschwerde einen Verlust des Gebührenanspruchs des Sachverständigen (und damit auch eines Anspruchs auf Gebührenvorschuss) behauptet, ist ihr zunächst zuzustimmen, dass der Sachverständige gem § 38 Abs 1 GebAG den Anspruch auf Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust in näher umschriebener Form geltend zu machen hat. Diese Bestimmung ist (wie auch die Regelungen der §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG) gem § 53a Abs 1 AVG auch für einen im Verwaltungsverfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen anzuwenden.
Hätte der Sachverständige seinen Gebührenanspruch in obigem Sinn verloren, so käme auch die Gewährung eines "angemessenen Vorschusses" auf die Gebühren nach § 26 GebAG nicht mehr in Betracht.
Entgegen der Ansicht der Bf hat der Sachverständige seine Tätigkeit mit den "Gutachten" vom 22. Jänner 2010 bzw 26. Jänner 2010 aber nicht abgeschlossen, weil er darin zu den an ihn gestellten Fragen noch nicht abschließend Stellung nahm, sondern eine abschließende Beurteilung erst nach Klärung weiterer - von ihm näher präzisierter Punkte - für möglich ansah. Auch die Behörde ging - wie schon die Ladung des Sachverständigen zur Erörterung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zeigt - nicht davon aus, dass die Tätigkeit des Sachverständigen mit der Übermittlung der "Gutachten" beendet worden sei. Der Sachverständige war daher nicht gehalten, mit der Übermittlung der "Gutachten" seine Gebühren iSd § 38 Abs 1 GebAG geltend zu machen und ging seines Gebührenanspruchs daher auch nicht verlustig. Ausgehend davon kommt ihm auch der Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Gebührenvorschusses nach § 26 GebAG zu.