Die ausschließliche Zuständigkeit nach Art 22 Nr 2 EuGVVO bezieht sich nur auf Klagen über bestimmte Fragen des Organisationsrechts von Gesellschaften und erfasst Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen oder anderen Organen, Klagen auf Nichtigerklärung oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Gesellschaft, Dividendenstreitigkeiten oder Streitigkeiten über genehmigtes Kapital und Streitigkeiten über die Zusammensetzung von Gesellschaftsorganen
GZ 8 Ob 56/11k, 29.06.2011
OGH: Die ausschließliche Zuständigkeit nach Art 22 Nr 2 EuGVVO bezieht sich nur auf Klagen über bestimmte Fragen des Organisationsrechts von Gesellschaften und erfasst Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen oder anderen Organen, Klagen auf Nichtigerklärung oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Gesellschaft, Dividendenstreitigkeiten oder Streitigkeiten über genehmigtes Kapital und Streitigkeiten über die Zusammensetzung von Gesellschaftsorganen. Klagen auf Übernahme oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen und ebenso alle Leistungsklagen auf Geld fallen nicht darunter.