Home

Verfahrensrecht

OGH: Gesellschaftsrecht - ausschließliche Zuständigkeit nach Art 22 Nr 2 EuGVVO

Die ausschließliche Zuständigkeit nach Art 22 Nr 2 EuGVVO bezieht sich nur auf Klagen über bestimmte Fragen des Organisationsrechts von Gesellschaften und erfasst Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen oder anderen Organen, Klagen auf Nichtigerklärung oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Gesellschaft, Dividendenstreitigkeiten oder Streitigkeiten über genehmigtes Kapital und Streitigkeiten über die Zusammensetzung von Gesellschaftsorganen

17. 08. 2011
Gesetze: Art 22 Nr 2 EuGVVO
Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, ausschließliche Zuständigkeit, Gesellschaftsrecht

GZ 8 Ob 56/11k, 29.06.2011

OGH: Die ausschließliche Zuständigkeit nach Art 22 Nr 2 EuGVVO bezieht sich nur auf Klagen über bestimmte Fragen des Organisationsrechts von Gesellschaften und erfasst Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen oder anderen Organen, Klagen auf Nichtigerklärung oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Gesellschaft, Dividendenstreitigkeiten oder Streitigkeiten über genehmigtes Kapital und Streitigkeiten über die Zusammensetzung von Gesellschaftsorganen. Klagen auf Übernahme oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen und ebenso alle Leistungsklagen auf Geld fallen nicht darunter.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at