Wurde kein Erfüllungsort vereinbart, so ist der rechtliche Erfüllungsort für die verletzte Vertragsleistung nach der lex causae zu bestimmen
GZ 8 Ob 56/11k, 29.06.2011
OGH: Art 5 Nr 1 EuGVVO regelt nicht nur die internationale, sondern die (internationale) örtliche Zuständigkeit. Dieser Gerichtsstand kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrags eingewendet wird.
Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass sich die auf den Erfüllungsort gestützte internationale Zuständigkeit nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO (iVm lit c) richtet. Die Übertragung von Geschäftsanteilen fällt nicht unter Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO.
Die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO richtet sich nach den Grundsätzen, die sich aus der bisherigen Rsp des EuGH zu Art 5 Nr 1 EuGVÜ ergeben. Demnach ist für die Bestimmung der Zuständigkeit diejenige vertragliche Verpflichtung maßgebend, die den Gegenstand der Klage bildet. Dabei handelt es sich um die verletzte Vertragsleistung, hier also um die verletzte Geldzahlungspflicht.
Wurde kein Erfüllungsort vereinbart, so ist der rechtliche Erfüllungsort für die verletzte Vertragsleistung nach der lex causae zu bestimmen.