Das Regelbeweismaß der ZPO ist nicht die (bloß) überwiegende, sondern die hohe Wahrscheinlichkeit
GZ 2 Ob 97/11w, 22.06.2011
OGH: Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist das Regelbeweismaß der ZPO nicht die (bloß) überwiegende, sondern die hohe Wahrscheinlichkeit. Mit den Fällen, in denen die Rsp die überwiegende Wahrscheinlichkeit als Beweismaß ausreichen lässt und die vornehmlich schwer zu beweisende fiktive Geschehensabläufe betreffen (Kausalität für Schaden; Anwaltsfehler, fiktiver sonstiger Prozessverlauf; ärztliche Behandlungsfehler; Kausalität der Unterlassung; Verdienstentgang), ist der vorliegende Fall, in dem eine bestimmte Parteienabsicht in der Vergangenheit Beweisthema ist, nicht vergleichbar. Die Revisionswerberin kann daher aus den Ausführungen des Erstgerichts, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer bestimmten Tatsache auszugehen, für sich in tatsächlicher Hinsicht nichts ableiten.