Die Regelung des § 14 Satz 2 ZPO, wonach sich die Wirkung der Prozesshandlungen des tätigen Streitgenossen auch auf säumige Streitgenossen erstreckt, verhindert nicht, dass einzelne Streitgenossen eines eigenen Rechtsmittels durch Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist verlustig gehen; diese Frist läuft nämlich auch bei der einheitlichen Streitpartei gegen jeden einzelnen Streitgenossen gesondert
GZ 10 Ob 47/11a, 28.06.2011
OGH: Mehrere Miteigentümer als Bestandgeber bilden im Kündigungsstreit zwar eine einheitliche Streitpartei (§ 14 ZPO). Die Regelung des § 14 Satz 2 ZPO, wonach sich die Wirkung der Prozesshandlungen des tätigen Streitgenossen auch auf säumige Streitgenossen erstreckt, verhindert aber nicht, dass einzelne Streitgenossen eines eigenen Rechtsmittels durch Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist verlustig gehen. Diese Frist läuft nämlich auch bei der einheitlichen Streitpartei gegen jeden einzelnen Streitgenossen gesondert. Sie wird für jeden der Streitgenossen mit Bewirkung der Zustellung an ihn in Gang gesetzt und endet demnach für jeden Streitgenossen mit Ablauf der durch den jeweiligen Zustellakt ausgelösten Frist. Erhob jedoch einer der Streitgenossen ein Rechtsmittel, so wirkt es auch zu Gunsten der Säumigen.