Tatbestände, die keine tauglichen Auflösungsgründe sind, haben für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens grundsätzlich außer Betracht zu bleiben
GZ 8 ObA 47/11m, 29.06.2011
OGH: Tatbestände, die keine tauglichen Auflösungsgründe sind, haben für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.