Das Sittenwidrigkeitsurteil besteht darin, dass aufgrund der beanstandeten Vereinbarung verdientes Entgelt im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses wieder wegfällt und der Handelsvertreter damit erheblich in seinen Möglichkeiten beeinträchtigt wird, von sich aus das Vertragsverhältnis zu beenden
GZ 9 ObA 107/10s, 21.01.2011
OGH: Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass bei dem als arbeitnehmerähnlichen Handelsvertreter arbeitenden Kläger die Klausel, wonach ihm die Mandanten-Bonifikationen für das Jahr 2008 nur zusteht, wenn er sich auch noch am 31. 8. 2009 in einem aufrechten und ungekündigten Vertragsverhältnis zur Beklagten befindet, wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist. Diese Begründung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zutreffend.
Die Vorinstanzen haben zutreffend aufgezeigt, dass im Rahmen der Prüfung einer vertraglichen Regelung unter dem Aspekt eines sittenwidrigen massiven Missverhältnisses der Berücksichtigung der Interessen iSd § 879 Abs 1 ABGB auch auf die Ausgestaltung durch das dispositive Recht Bedacht genommen wird.
In Vorentscheidungen zu - grundsätzlich vom vorliegenden wenngleich arbeitnehmerähnlichen Handelsvertretervertrag zu unterscheidenden- Arbeitsvertragsverhältnissen hat der OGH die Nichtigkeit von ähnlichen Vereinbarungen angenommen. Er ist dabei davon ausgegangen, dass diese Vereinbarungen im Wesentlichen darauf hinausgelaufen sind, dass bereits „erdientes“ Entgelt im Falle der Beendigung - damals durch den Arbeitnehmer - wieder wegfällt und damit letztlich der Grundsatz des Gebots der Fristengleichheit bei den Auflösungsmodalitäten nach § 1159c ABGB bzw § 20 Abs 4 AngG verletzt wird.
Auch das HVertrG sieht in § 21 Abs 3 HVertrG vor, dass die vom Unternehmer einzuhaltenden Fristen bei der Kündigung nicht kürzer sein dürfen als die vom Handelsvertreter einzuhaltenden Fristen. Dies rechtfertigt es aber auch, die Rsp zum Arbeitsverhältnis mit ins Kalkül zu ziehen.
Eine der Vorgabe des § 21 Abs 3 HVertrG gegenteilige Vereinbarung wurde hier - so wie bei den Fällen im Arbeitnehmerbereich - nicht ausdrücklich angeordnet. Auch ergibt sich der Entfall der Ansprüche auf die Mandanten-Bonifikationen unabhängig davon, ob die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses durch den Unternehmer oder den Handelsvertreter erfolgt. Allerdings stellt damit im Ergebnis die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses für den Unternehmer immer einen Vorteil dar, während sie für den Handelsvertreter stets nachteilig ist.
Weiters ist beachtenswert, dass das HVertrG zur Frage der Vergütung, und zwar hinsichtlich der Provision, verschiedene - teilweise auch zwingende - Regelungen vorgibt. Auch wenn man davon ausgeht, dass für die „Mandanten-Bonifikation“ als „anderes“ Entgelt die teilweise zwingenden Regelungen für Provisionen (vgl insbes § 9 Abs 2 und 3 HVertrG iVm § 27 HVertrG) nicht anwendbar sind, zeigen sie doch, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass die Vergütung (§ 8 HVertrG - Provisionen und sonstige Entgelte) des Handelsvertreters in einem Zusammenhang mit dem dem Unternehmer zugekommenen Vorteil aus der Tätigkeit des Handelsvertreters steht. Es soll grundsätzlich dessen „verdienstliche“ Tätigkeit nach deren Erbringung vergütet werden. Davon sind im Hinblick auf die mangelnde unmittelbare Anwendbarkeit der Regelungen über die Provisionen für sonstige Entgelte, bei denen es auch typischerweise am unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geschäftsabschluss mangelt, naturgemäß abweichende Gestaltungen zulässig.
Selbst wenn man nun die vorliegende vertragliche Ausgestaltung nicht unmittelbar als eine Umgehung des § 21 Abs 3 HVertrG qualifiziert und diese Vereinbarung schon deshalb als nach § 879 ABGB unzulässig ansieht, weil sie den gleichen Zweck verfolgt, so ist der in § 21 Abs 3 HVertrG zum Ausdruck kommende Gedanke des Verbots der Benachteiligung des Handelsvertreters bei den Beendigungsmöglichkeiten (Fristen) ebenso beachtlich wie jener des Vergütungsanspruchs nach Abschluss der „verdienstlichen“ Tätigkeit.
Bei der Gesamtbeurteilung stützt dies das von den Vorinstanzen erzielte Ergebnis, wonach die hier vorliegende Klausel gegen § 879 ABGB verstößt. Letztlich läuft diese Vertragsgestaltung darauf hinaus, dass der Handelsvertreter im Falle der Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses vor dem 31. 8. des Folgejahres nicht nur den Anspruch auf die Mandanten-Bonifikation für das laufende Jahr, sondern auch für das abgelaufene Jahr verliert und damit erheblich in seinen Möglichkeiten, von sich aus das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, beeinträchtigt wird.