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Wirtschaftsrecht

OGH: Nachträgliche Genehmigung eines vollmachtslosen Handelns bei einer GmbH

Die Genehmigungserklärung muss durch das zuständige Organ erfolgen; dieses Organ muss also im Wissen um das vollmachtslose Geschäft die daraus resultierenden Vorteile in Anspruch nehmen; besondere Förmlichkeit bei der Beschlussfassung der GmbH werden nicht gefordert, wenn alle Gesellschafter zustimmen

17. 08. 2011
Gesetze: § 34 GmbHG, § 35 GmbHG, § 1016 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, nachträgliche Genehmigung eines vollmachtslosen Handelns, Generalversammlung

GZ 7 Ob 143/10w, 16.02.2011

OGH: Eine nachträgliche Genehmigung eines vollmachtslosen Handelns wird in der Zuwendung des Vorteils gesehen, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiter bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will. Diese Genehmigung muss gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Dritten ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden. Die Genehmigungserklärung muss durch das zuständige Organ erfolgen. Dieses Organ muss also im Wissen um das vollmachtslose Geschäft die daraus resultierenden Vorteile in Anspruch nehmen. Besondere Förmlichkeit bei der Beschlussfassung der GmbH werden nicht gefordert, wenn alle Gesellschafter zustimmen.

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