Die Genehmigungserklärung muss durch das zuständige Organ erfolgen; dieses Organ muss also im Wissen um das vollmachtslose Geschäft die daraus resultierenden Vorteile in Anspruch nehmen; besondere Förmlichkeit bei der Beschlussfassung der GmbH werden nicht gefordert, wenn alle Gesellschafter zustimmen
GZ 7 Ob 143/10w, 16.02.2011
OGH: Eine nachträgliche Genehmigung eines vollmachtslosen Handelns wird in der Zuwendung des Vorteils gesehen, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiter bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will. Diese Genehmigung muss gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Dritten ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden. Die Genehmigungserklärung muss durch das zuständige Organ erfolgen. Dieses Organ muss also im Wissen um das vollmachtslose Geschäft die daraus resultierenden Vorteile in Anspruch nehmen. Besondere Förmlichkeit bei der Beschlussfassung der GmbH werden nicht gefordert, wenn alle Gesellschafter zustimmen.