Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG setzt einen nachteiligen Gebrauch von einem in § 1 Abs 1 MRG aufgezählten Mietgegenstand voraus
GZ 10 Ob 47/11a, 28.06.2011
OGH: Wie der OGH bereits ausgesprochen hat, setzt der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG einen nachteiligen Gebrauch von einem in § 1 Abs 1 MRG aufgezählten Mietgegenstand voraus. Fassaden und Außenmauern befinden sich aber außerhalb eines solchen Mietgegenstands und gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses (§ 3 Abs 2 Z 1 MRG). Die von den Klägern behauptete vertragliche Erhaltungspflicht, deren Verletzung als Grund der Kündigung geltend gemacht wurde, betrifft Gebäudeteile, die nicht zum Mietgegenstand der Beklagten gehören. Auch wenn man von der Anwendbarkeit des Spezialtatbestands des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG im Anlassfall ausgeht, so hängt doch die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch iS dieser Gesetzesstelle vorliegt oder nicht, immer von den Umständen des einzelnen Falls ab.