Der Vermieter ist seiner Verpflichtung, die Abrechnung über das vorangegangene Kalenderjahr zur Einsicht aufzulegen, dann nachgekommen, wenn diese an einer geeigneten Stelle des Hauses angebracht wurde, ohne dass ein Mindestzeitraum für den Verbleib der Abrechnungen dieser Stelle vorgesehen wäre
GZ 5 Ob 79/11w, 26.05.2011
OGH: Während § 4 Abs 3 MG noch ausdrücklich die Auflage der Abrechnung samt Belegen für wenigstens drei Tage anordnete, enthält § 21 Abs 3 MRG keine Regelung über eine Mindestfrist mehr. § 20 Abs 3 MRG ist daher zu entnehmen, dass der Vermieter seiner Verpflichtung, die Abrechnung über das vorangegangene Kalenderjahr zur Einsicht aufzulegen, dann nachgekommen ist, wenn diese an einer geeigneten Stelle des Hauses angebracht wurde, ohne dass ein Mindestzeitraum für den Verbleib der Abrechnungen dieser Stelle vorgesehen wäre. Ob anderes gilt, wenn dem Vermieter (bzw Hausverwalter) zur Kenntnis gelangt, dass der Hausanschlag der Abrechnung nach kürzester Zeit von unbekannten Dritten entfernt wurde, muss hier, weil der festgestellte Sachverhalt keinen Hinweis in dieser Richtung bietet, nicht geklärt werden.
Dass der Eingangsbereich des Hauses und im Besonderen das „schwarze Brett“ als deutlich sichtbare Stelle des Hauses (vgl § 37 Abs 3 Z 4 MRG für Zustellungen im Verfahren) ein solcher geeigneter Ort ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Nach den maßgeblichen Feststellungen wurde den Mietern zum Ablauf der Abrechnungsperiode der Zeitraum der Auflage der Betriebskostenabrechnung bekanntgegeben, sodass eine Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben kann, ob eine derartige Information vom Gesetz überhaupt als Voraussetzung für die Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung gefordert wird.