§ 875 ABGB gilt nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte iS dieser Bestimmung
GZ 4 Ob 44/11s, 05.07.2011
OGH: Nach einhelliger LuRsp gilt § 875 ABGB nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte iS dieser Bestimmung. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass eine Vollmacht oder Anscheinsvollmacht vorliegt; vielmehr ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen, sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört. Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens zu einem von ihnen nicht aus.