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Strafrecht

OGH: Zur Frage, ob eine nach früherem Recht angeordnete Hemmung durch eine Gesetzesänderung rückwirkend unwirksam wird

Eine Hemmung nach früherem Recht wird durch eine Gesetzesänderung nicht rückwirkend unwirksam

20. 05. 2011
Gesetze: § 58 StPO
Schlagworte: Strafprozessrecht, Verjährung, Hemmung, Gesetzesänderung

GZ 11 Os 170/08x, 16.12.2008
OGH: Aus der Rechtsnatur der Verjährung als Strafaufhebungsgrund folgt, dass die zunächst gegebene Strafbarkeit einer Tat zu einem darauf folgenden Zeitpunkt (durch Fristablauf) beseitigt wird. Das bedeutet, dass die Verjährungsbestimmungen ihre strafbefreiende Wirkung erst mit Ablauf der Verjährungsfrist entfalten, wobei § 58 StGB Umstände für eine Verlängerung dieser Frist ("Hemmung") normiert. Der in Schrifttum und Judikatur gebräuchliche Begriff "Hemmung" beschreibt einen prozessualen Zustand, in dem der An-, Ab- oder Fortlauf der Verjährungsfrist gehindert ist. Ein solcherart bereits verwirklichter Zustand wird durch eine nachträgliche Änderung der Gesetzeslage - auch ohne ausdrückliches Rückwirkungsgebot - nicht beseitigt. Eine Hemmung nach früherem Recht wird durch eine Gesetzesänderung nicht rückwirkend unwirksam.

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