Spielt der Betreiber bei geleisteter Hilfestellung, die ua darin besteht, die Präsentation der Online-Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen kann, kann er sich nicht auf die Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen, die das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen Erbringern von Online-Diensten wie Betreibern von Internet-Marktplätzen gewährt; aber selbst in den Fällen, in denen dieser Betreiber keine solche aktive Rolle gespielt hat, kann er sich nicht auf diese Ausnahme von seiner Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der Online-Verkaufsangebote hätte feststellen müssen, und wenn er, falls ein solches Bewusstsein gegeben war, nicht unverzüglich tätig geworden ist, um die betreffenden Daten zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren
Urteil in der Rechtssache C-324/09, 12. Juli 2011
L’Oréal u. a. / eBay
EuGH: Der Inhaber der Marke kann sich gegenüber einer natürlichen Person, die Markenprodukte online verkauft, nur dann auf sein ausschließliches Recht berufen, wenn diese Verkäufe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfinden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkäufe aufgrund ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinausgehen.
Zu der Geschäftstätigkeit, die mittels Online-Marktplätzen wie dem von eBay auf die Union gerichtet ist:
Die Regeln der Union auf dem Gebiet der Marken gelangen auf Verkaufsangebote und auf Werbung für in einem Drittstaat befindliche Markenprodukte ab dem Zeitpunkt zur Anwendung, zu dem sich herausstellt, dass sich diese Verkaufsangebote und Werbung an Verbraucher in der Union richten.
Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob relevante Indizien vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sich das Verkaufsangebot oder die Werbung, die auf einem Online-Marktplatz angezeigt werden, an Verbraucher in der Union richten. Die nationalen Gerichte werden zB den geografischen Gebieten Rechnung tragen können, in die der Verkäufer bereit ist, die Ware zu liefern.
Der Betreiber eines Internet-Marktplatzes benutzt Marken iSd Rechtsvorschriften der Union nicht selbst, wenn er eine Dienstleistung erbringt, die lediglich darin besteht, seinen Kunden zu ermöglichen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten Marken entsprechende Zeichen auf seiner Website erscheinen zu lassen.
Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internet-Marktplatzes:
Der Betreiber spielt bei geleisteter Hilfestellung, die ua darin besteht, die Präsentation der Online-Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen kann. Hat der Betreiber eine solche „aktive Rolle“ gespielt, kann er sich nicht auf die Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen, die das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen Erbringern von Online-Diensten wie Betreibern von Internet-Marktplätzen gewährt.
Aber selbst in den Fällen, in denen dieser Betreiber keine solche aktive Rolle gespielt hat, kann er sich nicht auf diese Ausnahme von seiner Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der Online-Verkaufsangebote hätte feststellen müssen, und wenn er, falls ein solches Bewusstsein gegeben war, nicht unverzüglich tätig geworden ist, um die betreffenden Daten zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
Dem Betreiber kann aufgegeben werden, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern. Insoweit ist es zwar erforderlich, den Schutz der personenbezogenen Daten zu beachten, doch muss der Urheber der Verletzung, sofern er im geschäftlichen Verkehr und nicht als Privatmann tätig wird, gleichwohl klar identifizierbar sein.
Das Unionsrecht verlangt daher von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Nutzern hervorgerufenen Verletzungen dieser Rechte, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten.