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EuGH: Zur Auslegung des Begriffs „Namensrecht“ iSd Gemeinschaftsmarkenverordnung – Rs C-263/09 vom 5. Juli 2011

Das Namensrecht kann nicht nur zum Schutz des Namens als Persönlichkeitsattribut, sondern auch zum Schutz des Namens in seinen wirtschaftlichen Aspekten geltend gemacht werden

10. 08. 2011
Gesetze:
Schlagworte:

Urteil in der Rechtssache C-263/09, 5. Juli 2011
Edwin Co. Ltd / HABM

Der Gerichtshof hat sich insbesondere mit der Frage befasst, ob der Begriff „Namensrecht“ iSd Gemeinschaftsmarkenverordnung lediglich ein Attribut der Persönlichkeit beinhaltet oder auch die wirtschaftliche Nutzung des Namens umfasst.

EuGH: Der Wortlaut und der Aufbau der Gemeinschaftsmarkenverordnung gestatten es nicht, den Begriff „Namensrecht“ auf den Aspekt eines Persönlichkeitsattributs zu begrenzen. Vielmehr kann dieser Begriff auch die wirtschaftliche Nutzung des Namens umfassen.

Nach der Verordnung kann eine Gemeinschaftsmarke nämlich für nichtig erklärt werden, wenn der Betroffene ein sonstiges älteres Recht geltend macht, wobei die Verordnung in nicht abschließender Weise vier solche Rechte aufzählt: neben dem Namensrecht das Recht an der eigenen Abbildung, das Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte. Hinsichtlich bestimmter dieser Rechte sind sowohl nach den nationalen Rechtsordnungen als auch nach dem Unionsrecht auch die wirtschaftlichen Aspekte geschützt. Daher gibt es keinen Grund, dem „Namensrecht“ nicht den gleichen Schutz zu gewähren.

Das Gericht hat daher zu Recht den durch die Gemeinschaftsmarkenverordnung gewährten Schutz nicht auf Sachverhalte beschränkt, in denen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke in Konflikt mit einem Recht gerät, das ausschließlich dem Schutz des Namens als Persönlichkeitsattribut des Namensinhabers dient. Anders gesagt kann das Namensrecht nicht nur zum Schutz des Namens als Persönlichkeitsattribut, sondern auch zum Schutz des Namens in seinen wirtschaftlichen Aspekten geltend gemacht werden.

Der Inhaber eines öffentlich bekannten Personennamens hat – unabhängig von dem Bereich, in dem diese Bekanntheit erworben wurde, und auch dann, wenn dieser bekannte Personenname bereits als Marke eingetragen oder benutzt worden ist – das Recht, sich der Benutzung dieses Namens als Marke zu widersetzen, wenn er der Eintragung als Marke nicht zugestimmt hat.

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