Die Rsp des VwGH verlangt die Wahrung des Parteiengehörs zu den von der Behörde zugrunde gelegten Beweisergebnissen als fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens auch für ein Aufsichtsverfahren iSd § 6 Abs 4 AWG
GZ 2007/07/0079, 28.04.2011
VwGH: Die Rsp des VwGH verlangt die Wahrung des Parteiengehörs zu den von der Behörde zugrunde gelegten Beweisergebnissen als fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens auch für ein Aufsichtsverfahren iSd § 6 Abs 4 AWG. Die Erstattung einer Stellungnahme vor der Behörde bietet der durch den geprüften Bescheid begünstigten Partei nämlich im Aufsichtsverfahren die einzige Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen und die Oberbehörde zu überzeugen, dass kein Grund zum Einschreiten vorliegt.
Die belangte Behörde wäre nicht nur verpflichtet gewesen, der bf Partei die Gelegenheit zu geben, sich zum Amtssachverständigengutachten zu äußern, sondern es wäre auch geboten gewesen, sich mit der fristgerecht eingelangten Stellungnahme, in der dem Gutachten unter Anschluss von entsprechenden Beweismitteln entgegen getreten wurde, im angefochtenen Bescheid - allenfalls nach ergänzender Befassung des Amtssachverständigen - inhaltlich auseinander zu setzen.