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VwGH: Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b WRG

Aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b WRG im Wasserrechtsverfahren begründen, ergibt sich auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können

10. 08. 2011
Gesetze: § 102 Abs 1 lit b WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Parteistellung

GZ 2007/07/0056, 28.04.2011

VwGH: Aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b WRG im Wasserrechtsverfahren begründen, ergibt sich auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Der Bf als (benachbarter) Grundeigentümer könnte daher die Nichteinhaltung des Standes der Technik nur insoweit geltend machen, als er dadurch in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten verletzt wird.

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