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Sozialrecht

VwGH: Rückersatzverpflichtung gem § 25 AlVG

Es kommt beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder vom AMS hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden des AMS am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist

10. 08. 2011
Gesetze: § 25 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Rückersatzverpflichtung, unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen, gutgläubiger Verbrauch

GZ 2008/08/0128, 06.07.2011

VwGH: Die sich aus der in § 25 Abs 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist ein Rechtsirrtum, aus dem ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen.

Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder vom AMS hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden des AMS am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist. Maßgebend ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem AMS gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zB durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde.

Die Bf wendet ein, sie habe die empfangenen Beträge gutgläubig verbraucht. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz AlVG differenziert aber nicht danach, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde, wobei dies danach zu beurteilen ist, ob einer der in § 25 Abs 1 AlVG genannten Tatbestände vorliegt. Ein allfälliger gutgläubiger Verbrauch stünde sohin der Rückersatzverpflichtung nicht entgegen.

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