Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liegt nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen
GZ 2007/21/0322, 14.04.2011
Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Vorführung sei freiwillig erfolgt. Der Bf habe sich zum Zeitpunkt der Vorführung in Schubhaft befunden und gar keine andere Möglichkeit gehabt, als sich der Vorführung zu fügen; andernfalls hätte er mit Zwangsmaßnahmen durch die die Vorführung durchführenden Beamten und in weiterer Folge in der Schubhaft zu rechnen gehabt. Außerdem sei die Schubhaft zum Zeitpunkt der Vorführung bereits unrechtmäßig gewesen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2007 habe der unabhängige Bundesasylsenat festgestellt, dass der Asylantrag des Bf vom 16. Jänner 2007 zu Unrecht zurückgewiesen worden sei, sodass ihm ab dem 15. Februar 2007 der Status eines Asylwerbers zukam. Die Unrechtmäßigkeit der Schubhaft ab diesem Zeitpunkt sei vom UVS mit Erkenntnis vom 7. März 2007 festgestellt worden.
VwGH: Gem Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Z 2 AVG erkennen die UVS über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Das gilt gem dem - insofern nur klarstellenden - § 88 Abs 1 SPG auch für Fälle der Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff ist im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liegt nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird.
Die Auffassung der belangten Behörde, die Vorführung des Bf sei freiwillig erfolgt, ist nicht nachvollziehbar. Der Bf wurde in Begleitung von zwei Exekutivbeamten vom Polizeianhaltezentrum Wels zur nigerianischen Botschaft nach Wien gebracht. Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass es ihm freigestanden wäre, die Vorführung abzulehnen. Allein der Umstand, dass er sich weder verbal noch physisch zur Wehr gesetzt hat und es folglich zu keiner unmittelbaren Gewaltanwendung durch die Beamten gekommen ist, schließt aber die Qualifikation der Maßnahme als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht aus und lässt auch nicht den Schluss zu, der Bf habe ihr zugestimmt. Die belangte Behörde ist auch nicht im Recht, wenn sie meint, die Vorführung sei - selbst wenn sie nicht freiwillig erfolgt wäre - als Teil der Schubhaft nicht selbständig bekämpfbar. Sowohl Umstände des Schubhaftvollzugs als auch Vorkommnisse während des Schubhaftvollzugs können nach der Rsp des VwGH mit einer Maßnahmenbeschwerde iSd § 67a Z 2 AVG angefochten werden.
Die belangte Behörde hätte daher im vorliegenden Fall die Maßnahmenbeschwerde meritorisch behandeln und überprüfen müssen, ob der bekämpfte Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtmäßig gesetzt wurde bzw ob der Bf dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde.