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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Spruch gem § 44a VStG

Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach Außen berufen ist, eindeutig angeführt wird

10. 08. 2011
Gesetze: § 44a VStG, § 9 VStG
Schlagworte: Spruch, Tat, besondere Fälle der Verantwortlichkeit

GZ 2011/03/0078, 30.06.2011

VwGH: Gem § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (ua) die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2), sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3) zu enthalten. Auf dem Boden der hg Rsp räumt § 44a Z 1 VStG dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige als erwiesen angenommene Tat aufscheint. Wird im Spruch die als erwiesen angenommene Tat unzutreffend umschrieben, stellt dies eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. § 44a Z 1 VStG erfordert ua, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die iSd § 9 Abs 1 VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird. Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG weiters, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach Außen berufen ist, eindeutig angeführt wird.

Dem Bf wurde schon in der an ihn von der erstinstanzlich zuständigen BH Bregenz gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. November 2008 vorgeworfen, die in Rede stehende Übertretung als "Verantwortlicher des Beförderungsunternehmens O B in F" gesetzt zu haben. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Bf diese Übertretung "als Verantwortlich(em) (alleiniger Gesellschafter) des Beförderungsunternehmens O B Speditions- GmbH" zur Last gelegt. Wenn die belangte Behörde diesen Vorwurf (im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen) dahingehend klarstellte, dass der Bf als "Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer)" die Tat setzte, ist sie ihrer nach § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG gegebenen Verpflichtung zur Richtigstellung des bei ihr in Berufung gezogenen Bescheides gefolgt.

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