Zwar bestimmt § 53 Abs 1 erster Satz VwGG, dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47), wenn mehrere Bf einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde angefochten haben, so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Bf eingebracht worden wäre; dies bedeutet aber in jenen Fällen, in dem der Bund gegenüber dem erstangeführten Bf keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, nicht, dass dies auch für die anderen Bf gilt
GZ 2009/04/0128, 22.06.2011
VwGH: Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Der Antrag des Bundes (als Rechtsträger der belangten Behörde) auf Zuspruch von Aufwandersatz gegenüber dem Bund (als bf Partei) war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt.
Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass die anderen bf Parteien dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde nicht Kosten zu ersetzen hätten. Zwar bestimmt § 53 Abs 1 erster Satz VwGG, dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47), wenn mehrere Bf einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde angefochten haben, so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Bf eingebracht worden wäre. Dies bedeutet aber im vorliegenden Fall, in dem der Bund gegenüber dem erstangeführten Bf keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, nicht, dass dies auch für die anderen Bf gilt. Welche Ansprüche die Bf untereinander haben, ist gem § 53 Abs 1 dritter Satz VwGG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (vgl zu allem in der gegenteiligen Konstellation das hg Erkenntnis vom 26. Juni 2009, 2009/04/0024, mwN).