§ 18 AußStrG sieht - jedenfalls fakultativ - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, wenn das Gericht dies zur Beschleunigung des Verfahrens, Erhebung des Sachverhalts oder Erörterung von Rechtsfragen für zweckmäßig erachtet; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aber keineswegs zwingend
GZ 6 Ob 129/11f, 18.07.2011
OGH: Soweit die Revisionsrekurswerberinnen die Nichteinhaltung der verfahrensrechtlichen Garantien des Art 6 EMRK rügen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Verweisung des Zwangsstrafenverfahrens in das Außerstreitverfahren sicherstellt, dass den Anforderungen des Art 6 EMRK entsprochen wird. Nach § 15 FBG sind nämlich im Firmenbuchverfahren - und damit auch im Zwangsstrafenverfahren - die allgemeinen Bestimmungen des AußStrG anzuwenden. Dessen § 18 sieht aber - jedenfalls fakultativ - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, wenn das Gericht dies zur Beschleunigung des Verfahrens, Erhebung des Sachverhalts oder Erörterung von Rechtsfragen für zweckmäßig erachtet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aber keineswegs zwingend. Insbesondere bei eher technischen Fragestellungen hält der EGMR die Durchführung einer Verhandlung nicht in jedem Fall für erforderlich. Weshalb im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung unter den Prämissen des § 18 AußStrG vom Erstgericht durchgeführt werden hätte müssen, legen die Revisionsrekurswerberinnen nicht dar. Im Übrigen haben die Revisionsrekurswerberinnen weder in erster noch in zweiter Instanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.