Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden
GZ 10 ObS 64/11a, 28.06.2011
OGH: Was den vom Berufungsgericht verneinten Mangel des Verfahrens erster Instanz (die angebliche Verletzung des „Grundsatzes der Amtswegigkeit“ infolge Unterlassung weiterer „Erhebungen“ durch das Erstgericht) betrifft, kann ein solcher nach stRsp auch in Sozialrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz ist auch nicht durch die Behauptung zu umgehen, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei. Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung des geltend gemachten erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht liegt nicht vor.