In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein; auch rechtliche Folgerungen des Berufungsgerichts können eine Aktenwidrigkeit nicht verwirklichen
GZ 7 Ob 112/11p, 29.06.2011
OGH: Die Revisionswerberin verkennt das Wesen des Rechtsmittelgrundes der Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO, der nur bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vorliegt, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein. Auch rechtliche Folgerungen des Berufungsgerichts können eine Aktenwidrigkeit nicht verwirklichen.