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Verfahrensrecht

OGH: Revision – Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO

In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein; auch rechtliche Folgerungen des Berufungsgerichts können eine Aktenwidrigkeit nicht verwirklichen

10. 08. 2011
Gesetze: § 503 ZPO
Schlagworte: Revision, Aktenwidrigkeit

GZ 7 Ob 112/11p, 29.06.2011

OGH: Die Revisionswerberin verkennt das Wesen des Rechtsmittelgrundes der Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO, der nur bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vorliegt, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein. Auch rechtliche Folgerungen des Berufungsgerichts können eine Aktenwidrigkeit nicht verwirklichen.

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