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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Krankengeld gem § 138 ASVG - Erlöschen des Anspruchs bei Ausübung einer weiteren Tätigkeit?

Ein automatisches Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld für den Fall, dass der Versicherte eine weitere Tätigkeit ausübt, ist im Gesetz nicht vorgesehen; so kann zB bei Vorliegen von zwei rechtlich voneinander unabhängigen Beschäftigungsverhältnissen der Versicherte uU in dem einen Beschäftigungsverhältnis für arbeitsunfähig angesehen werden und als Arbeitsunfähiger Krankengeld beziehen, während er in dem anderen Beschäftigungsverhältnis als arbeitsfähig anzusehen ist und Arbeitsentgelt bezieht

10. 08. 2011
Gesetze: § 138 ASVG, § 143 ASVG, § 142 ASVG, § 120 ASVG
Schlagworte: Krankenversicherung, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit, Krankengeld, Erlöschen, Ausübung einer weiteren Tätigkeit

GZ 10 ObS 64/11a, 28.06.2011

OGH: Das Berufungsgericht ist nicht von der Rsp des OGH zur Notwendigkeit der  Krankenbehandlung, die stets losgelöst vom Erfolg bzw Nichterfolg der tatsächlichen Krankenbehandlung ex ante zu beurteilen ist, abgewichen. Als - vom Detektivbüro dokumentierte - Arbeiten des Klägers stehen nämlich lediglich kurzfristige Tätigkeiten bei insgesamt vier Kontakten mit dem „Agent Provocateur“ fest. Eine gelegentliche Beschäftigung war aber ohnehin integraler Bestandteil „des therapeutischen Konzepts“ mit dem Ziel einer Wiedereingliederung des Klägers ins Berufsleben.

Soweit die Beklagte meint, dass der Anspruch auf Krankengeld erlischt, wenn der Versicherte eine weitere Tätigkeit - und zwar unabhängig davon, ob dies in Form einer legalen Beschäftigung oder im Rahmen von „Schwarzarbeit“ erfolgt - ausübt, ist ihr hingegen Folgendes zu erwidern:

Ein automatisches Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld für den Fall, dass der Versicherte eine weitere Tätigkeit ausübt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. So kann zB bei Vorliegen von zwei rechtlich voneinander unabhängigen Beschäftigungsverhältnissen der Versicherte uU in dem einen Beschäftigungsverhältnis für arbeitsunfähig angesehen werden und als Arbeitsunfähiger Krankengeld beziehen, während er in dem anderen Beschäftigungsverhältnis als arbeitsfähig anzusehen ist und Arbeitsentgelt bezieht. Bei einem Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung sieht der Gesetzgeber in § 143 Abs 1 Z 3 ASVG ein Ruhen des Krankengeldanspruchs nur für den Fall vor, dass der Versicherte Anspruch auf Weiterleistung von 50 % oder mehr der vollen Bezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat. Auch für den hier vorliegenden Fall, dass ein Versicherter, der zu keiner geregelten (durchgehenden) Arbeitsleistung in der Lage ist, durch gelegentliche Tätigkeiten seinen Gesundungsprozess nicht verzögert, sondern im Rahmen eines „therapeutischen Konzepts“ mit dem Ziel einer Wiedereingliederung in das Berufsleben sogar fördert, sieht das Gesetz ein Ruhen oder eine Versagung des Krankengeldanspruchs nach den §§ 142, 143 ASVG nicht vor. Schließlich kommt auch ein Erlöschen des Anspruchs des Klägers auf Krankengeld nach § 100 Abs 1 lit a ASVG nicht in Betracht, weil beim Kläger die Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Krankengeld für den hier strittigen Zeitraum vom 11. 9. 2008 bis 16. 10. 2008 nicht weggefallen sind.

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